Definition & Preisvergleich

GOZ 0100: Intraorale Leitungsanästhesie

Die Definition für Z0100 lautet "Intraorale Leitungsanästhesie" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Betäubung eines Zahnnervs nach GOZ 0100 variieren von 3,94 € bis 9 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z0100 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z0100: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0100 beträgt: 70 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0100: Intraorale Leitungsanästhesie" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,94 €9,05 €13,78 €

Intraorale Leitungsanästhesie: Was ist das?

Zur Schmerzausschaltung im gesamten Ausbreitungsgebiet eines Nerven wird die Leitungsanästhesie angewendet. Diese Methode der Betäubung wird im Mundraum eingesetzt, wenn eine hohe Anästhesietiefe erreicht werden muss. Sie eignet sich daher besonders für die Zahnnerven des Unterkiefers, da hier die den Zahn umgebende Knochenschicht sehr kompakt ist. Dafür spritzt der Zahnarzt das Mittel zur Lokalanästhesie möglichst nah an den jeweiligen Nervenstamm, dessen umgebendes Versorgungsgebiet betäubt werden soll. Die Reizweiterleitung im Operationsgebiet wird gehemmt und der Schmerz ist nach dem Einstich nicht mehr zu spüren.

Genügt die einmalige Einspritzung am Zahnnerv nicht oder müssen mehrere Nerven anästhesiert werden, kann mehrmals nachgespritzt werden. Auch bei lang andauernden Eingriffen kann eine wiederholte Injektion nötig sein und entsprechend begründet werden.

Siehe auch: Anästhesie beim Zahnarzt

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Eine Betäubung von Zahnnerven im Mundinneren kann aufgrund besonderer Umstände einen höheren Zeitaufwand erfordern als bei einer einfachen Situation. Das ist beispielsweise bei der Betäubung eines Zahnnerven der Fall (Mandibularanästhesie), bei der die Wirkung erst verzögert eintritt oder bei Patienten, bei denen das Lokalanästhetikum nur unzureichend wirksam ist.

Auch Eingriffe im entzündeten Mundgewebe dauern länger, da die Wirkung des schmerzhemmenden Mittels später einsetzt und besonders Patienten mit instabilem Kreislauf müssen zeitintensiver betreut werden. In dieser Zeit kann der Zahnarzt nichts Anderes tun und wird daher diesen zeitlichen Mehraufwand entsprechend in Rechnung stellen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach durchgeführter Behandlung und dem dafür nötigen Umfang einer Betäubung trifft der Zahnarzt die Entscheidung über Anzahl und Art der medizinisch notwendigen Anästhesiemaßnahmen. Deshalb werden zusätzlich zur GOZ 0100 durchgeführte Anästhesieverfahren gesondert in Rechnung gestellt. Das verwendete Anästhesiemittel darf hierbei zusätzlich berechnet werden. Unter anderem könnte mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet werden:

  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

„Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig."

Analog: BEMA 41-a (L1)

Definition: "Leitungsanästhesie, intraoral".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

41-a
L11212,6 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Bei der Leitungsanästhesie werden größere Gebiete betäubt, indem das Schmerzmittel Nahe am betreffenden Nerven eingebracht und die Empfindungsübertragung unterbrochen wird. Eine Leitungsanästhesie gemäß BEMA wird vorwiegend im Unterkiefer angewendet. BEMA 41 a (L1) bezieht sich hierbei auf Anwendungen im Mundinneren. Bei größeren chirurgischen Eingriffen, etwa einer Zystektomie (BEMA 56 a, Zy1), wird manchmal neben einer intraoralen Leitungsanästhesie zusätzlich eine Infiltrationsanästhesie (BEMA 40, I) durchgeführt und abgerechnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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