Definition & Preisvergleich

GOZ 5150: Adhäsiv-Brücke, erste Spanne

Die Definition für Z5150 lautet "Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine in Adhäsivtechnik befestigte Brücke, erste Spanne nach GOZ 5150 variieren von 41,06 € bis 94 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5150 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5150: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5150 beträgt: 730 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5150: Adhäsiv-Brücke, erste Spanne" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

41,06 €94,43 €143,7 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Die Klebebrücke wird mikromechanisch mit einem adhäsiven Zement auf Kunststoffbasis an einem oder zwei Pfeilerzähnen befestigt, deren Schmelzoberfläche zuvor entsprechend vorbereitet wurde (Säure-Ätz-Technik). Mit den Ankerzähnen wird der Brückenkörper durch Retentionsflügel verbunden. Diese Art der festsitzenden Brücke wird in der Fachsprache auch ‘Adhäsivbrücke’ oder ‘Marylandbrücke’ genannt. Vorteil: Die benachbarten Zähne der Zahnlücken (Pfeilerzähne, Ankerzähne) müssen wenig oder gar nicht beschliffen werden – die Zahnsubstanz wird geschont. Eine häufige Indikation ist die einzelne Zahnlücke, die von gesunden Pfeilerzähnen begrenzt ist, wie beispielsweise nach einem Zahnunfall im Jugendalter. Im Frontzahnbereich des Unterkiefers können jedoch bis zu vier Zähne ersetzt werden. Als Brückenspanne wird ein mit Zahnersatz zu versorgender Bereich zwischen zwei Pfeilerzähnen oder ein Freiendglied (am Ende einer Zahnreihe nur an einem Ankerzahn befestigt) bezeichnet, unabhängig von der Anzahl der zu ersetzenden Zähne. Einspannige Brücken schließen demzufolge eine Lücke von einem oder mehreren nebeneinanderstehenden Zähnen, während mehrspannige Brücken zwei oder mehr Zahnlücken zwischen mehreren Zähnen versorgen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Beim Vorbereiten und Befestigen einer Klebebrücke kommt es mitunter zu Problemen, die nachfolgend zu zeitlichen Verzögerungen und damit zu einem erhöhten Behandlungsaufwand für die Zahnarztpraxis führen. So dauert es zum Beispiel an Frontzähnen oft länger als üblich, den gewünschten Farbverlauf einschließlich der genauen Anpassung an die Nachbarzähne zu bestimmen. Komplizierter als im Normalfall sind ebenso kurze sichtbare Zahnkronen, da hier die Haftungsfläche für die Verbindungselemente der Brücke von vornherein nur klein ist und einen größeren Präparationsaufwand erfordert. Die durch solche zeitaufwendigen Maßnahmen entstandenen Mehrkosten kann der Zahnarzt anschließend durch die Steigerung des GOZ-Satzes geltend machen und dadurch seine außergewöhnlichen Bemühungen honorieren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Weitere selbstständig erbrachte Behandlungsleistungen werden mit den jeweiligen Gebührennummern der GOZ in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen zusätzlich zur GOZ 5150 abgerechnet:

  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5160 (Klebebrücke für Lückengebiss nach GOZ 5150, jede weitere Brückenspanne)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)

Analog: BEMA 93-a

Definition: "Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Prä- paration von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artiku- lation".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

93-a
ZZZZ-Keine Abkürzung240211,68 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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