Definition & Preisvergleich

GOZ 5280: Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Die Definition für Z5280 lautet "Vollständige Unterfütterung einer Prothese" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine vollständige Unterfütterung einer Prothese nach GOZ 5280 variieren von 15,19 € bis 35 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5280 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5280: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5280 beträgt: 270 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5280: Vollständige Unterfütterung einer Prothese" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €34,93 €53,15 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine vollständige Unterfütterung verbessert Sitz, Halt und Funktion der vorhandenen Prothese. Hintergrund: Der Kieferknochen bildet sich aufgrund der fehlenden normalen Druckbelastung durch die Zähne im Laufe der Zeit zurück, was sich letztendlich nachteilig auf den Prothesenhalt auswirkt. Ein weiterer Grund für einen schlechteren Sitz der Prothese sind Veränderungen der Wangen- und Lippenmuskulatur durch Muskelabbau, Gewichtsschwankungen, Zahnentfernungen oder Operationen am Kieferknochen. Um die Prothese den veränderten Bedingungen anzupassen, wird die Prothesenbasis (zum Kiefer zeigende Prothesenseite) direkt mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff oder indirekt im Labor unterfüttert. In letzterem Fall ist eine vorherige Abformung mit Silikon o. Ä. erforderlich. Die Maßnahmen können für Total-, Teil-, Deck- oder Defektprothesen zutreffen; ein Funktionsrand wird bei Leistungen nach dieser Nummer nicht angelegt. Labor- und Materialkosten können auch bei direkter Unterfütterung berechnet werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die Ursachen, die zu Problemen bei der vollständigen Unterfütterung einer Prothese führen, sind vielfältig. Länger als üblich dauert die Behandlung beispielsweise dann, wenn Ober- und Unterkiefer nicht korrekt aufeinanderbeißen oder das Öffnen des Mundes nur eingeschränkt funktioniert. Auch die Abdrucknahme kann durch starken Würgereiz oder veränderte Tubera (Höcker hinter den letzten Backenzähnen) erschwert sein und muss dann unter Umständen mehrmals wiederholt werden. Ebenso problematisch ist eine Mundtrockenheit, da bei fehlendem Speichel der Saugeffekt für den Prothesenhalt weniger ausgeprägt ist als normalerweise. Die durch den Mehraufwand entstandenen Kosten kann der Zahnarzt auf der Rechnung durch die Steigerung des GOZ-Satzes geltend machen, um seine außergewöhnlichen Bemühungen zu honorieren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Weitere Leistungen, die zusätzlich zur GOZ 5280 erbracht wurden, sind anhand der jeweiligen GOZ-Nummer berechnungsfähig. Unterfütterungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gebührennummern 5250 und 5260 dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese einschließlich von Halte- und Stützvorrichtungen, mit Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Erneuerung der Prothesenbasis)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 100-d

Definition: "Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

100-d
ZZZZ-Keine Abkürzung5548,51 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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