Definition & Preisvergleich

GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung

Die Definition für Z1040 lautet "Bei einer professionellen Zahnreinigung (PZR) werden weiche und harte Zahnbeläge von der Oberfläche des Zahns oder der Zähne bis unter den Zahnfleischrand entfernt" und ist im Abschnitt "Prophylaktische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040 variieren von 1,41 € bis 3 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z1040 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z1040: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 1040 beträgt: 28 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

1,57 € 3,62 € 5,51 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Bei einer professionellen Zahnreinigung (PZR) werden weiche und harte Zahnbeläge von der Oberfläche des Zahns oder der Zähne bis unter den Zahnfleischrand entfernt.

Zu den Reinigungsflächen gehören auch Zahnzwischenräume und freiliegende Wurzeloberflächen sowie die Politur (Glättung) aller erreichbaren Zahnoberflächen. Anschließend werden die Zähne mit einer schützenden Schicht aus Fluoridlack oder fluoridhaltigem Gel versorgt.

Bei der Profibehandlung werden auch solche Zahnbereiche gründlich zu gesäubert, die durch häusliche Pflegemaßnahmen nicht oder nur schlecht erreicht werden können.

Zur Durchführung ist neben dem Zahnarzt geschultes zahnmedizinisches Fachpersonal berechtigt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Liegen Erschwernisse bei der Behandlung vor, können diese über einen angemessenen Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann der hohe zeitliche Aufwand sein. Mehr Zeit als üblich benötigen beispielsweise Mundspülungen, die eine hohe Keimbelastung verringern sollen. Wenn zusätzlich ein Pulverstrahlgerät verwendet wird, kann das ebenso wie die Reinigung sehr eng stehender Zähne zu einer überdurchschnittlichen Verzögerung der Behandlung führen. Diese nicht anderweitig nutzbare Zeit kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlichen Aufwand, der für die professionelle Zahnreinigung erforderlich ist, können zusätzlich zur GOZ 1040 weitere notwendige Leistungen gesondert berechnet werden. Der Zahnarzt kann dafür geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
  • GOZ 1010 (Übungskontrolle Mundhygienestatus)
  • GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
  • GOZ 2010 (Versiegelung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2130 (Füllungspolitur)
  • GOZ 2320 (Reparatur Zahnersatz)
  • GOZ 4020 (Behandlung Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4025 (Medikamentengabe in Zahnfleischtasche)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Reinigung unter Zahnfleischrand)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/ gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder
Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 107 (Zst)

Definition: "Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

107
Zst1616,8 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Der Zahnarzt entfernt harte Zahnbeläge in Zahnfleischtaschen (Konkremente) und/oder Zahnstein.

Neben BEMA107 (Zst) abrechenbare Positionen

Wenn die Beseitigung harter Zahnbeläge das Ziel hat, die Ursache einer bereits vorliegenden Schleimhauterkrankung zu beseitigen und ist für die Heilung dieser Erkrankung eine Behandlung mittels Aufbringen von Medikamenten indiziert, so kann neben BEMA 106 (sK) die entsprechende BEMA-Position, 105 (Mu), abgerechnet werden.

Abrechnung: Hintergrundwissen

BEMA 107 (Zst) kann, unabhängig davon mit welcher Methode gearbeitet wird und an wie vielen Zähnen harte Beläge entfernt werden, grundsätzlich nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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