Definition & Preisvergleich

GOZ 2320: Wiederherstellung

Die Definition für Z2320 lautet "Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Reparatur von festsitzendem Zahnersatz nach GOZ 2320 variieren von 19,68 € bis 45 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2320 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2320: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2320 beträgt: 350 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2320: Wiederherstellung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

19,68 €45,27 €68,9 €

Wiederherstellung von Kronen, Veneers, etc.

Defekte wie Löcher oder Abplatzungen an festsitzendem Zahnersatz werden oft repariert, um eine Neuanfertigung zu vermeiden.

Ebenso ist es möglich, älteren Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Veneers umzugestalten, und damit an die jetzige Mundsituation anzupassen.

Die Arbeiten können im Mund des Patienten oder im Labor durchgeführt werden. Vor der abschließenden Wiedereingliederung kann zusätzlich eine erneute Abformung nötig sein.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Reparatur von Teilkronen, Kronen, Inlays, Veneers oder Brückenankern kommt es im Einzelfall zu Schwierigkeiten und einem dadurch erhöhten Zeitaufwand im Vergleich zu einer normal ablaufenden Behandlung. Ist die Haftungsfläche des Zahnstumpfs sehr klein oder ungünstig geformt oder kommt es bei der Trockenlegung zu Blutungen des Zahnfleischs, benötigt der Zahnarzt mehr Zeit als üblich. Besonders umfangreiche Reinigungsarbeiten am Zahn und/oder am Zahnersatzteil, um Zement- und Klebereste zu entfernen oder Arbeiten an sehr eng stehenden Zähnen bedeuten ebenfalls einen Mehraufwand. Dieser kann durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes abgegolten werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach den tatsächlich notwendigen Arbeiten für die Reparatur und das Wiedereingliedern von festsitzendem Zahnersatz kommen zusätzlich zur GOZ 2320 ergänzende Positionen hinzu, um den ungewöhnlichen Aufwand entsprechend zu honorieren. Der Zahnarzt kann in diesem Zusammenhang auch Positionen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nutzen, die seine Leistung umfassend beschreiben. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahnes)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 4050 (Entfernung von Zahnbelägen)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteiles)
  • GOZ 2310 (Erneutes Eingliedern von Zahnersatz am einzelnen Zahn)
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 4040 (Einschleifen durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5110 (Wiedereingliedern einer Brücke)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung einer abnehmbaren Prothese ohne Abformung
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung einer abnehmbaren Prothese mit Abformung)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
  • GOZ § 9 GOZ (Zahntechnische Leistungen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Analog: BEMA 24-b

Definition: "Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

24-b
ZZZZ-Keine Abkürzung4337,93 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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