Definition & Preisvergleich

GOZ 9120: Externer Sinuslift

Die Definition für Z9120 lautet "Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte. Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren ? einschließlich Fixierung ?, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für einen externernen Sinuslift bei Implantaten nach GOZ 9120 variieren von 168,73 € bis 388 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9120 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z9120: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 9120 beträgt: 3000 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9120: Externer Sinuslift " verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

168,73 €388,07 €590,54 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Um ein Implantat sicher und fest im Kiefer verankern zu können, muss ausreichende Knochenmaterial vorhanden sein. Ist die Knochenschicht zu dünn, reicht sie nicht aus, um das gesamte Implantat aufzunehmen. Der Sinusboden stellt die knöcherne Schicht dar, in der die Backenzähne des Oberkiefers liegen. Von Natur hat der Knochen dort nur eine geringe Dicke. Geht nach Verlust eines Backenzahnes oder durch Alterungsprozesse die Knochensubstanz zurück, reicht die Knochensubstanz oft nicht mehr aus, um Implantate einsetzen zu können. Der Sinuslift (Sinusbodenelevation, Sinusbodenaugmentation) dient dazu, den Sinusboden wieder aufzubauen und dicker zu machen.

GOZ-Ziffer 9120 beschreibt den externen Sinuslift, der auch offener Sinuslift oder großer Sinuslift genannt wird. Bei dieser Methode wird durch eine kleine, seitliche Öffnung (ein sogenanntes Fenster) die Schleimhaut vorsichtig vom Knochen abgelöst, sodass ein Hohlraum entsteht. Dieser wird mit Knochenersatzmaterial gefüllt. Alternativ kann auch körpereigener Knochen verwendet werden, der an anderer Stelle entnommen wird. Im Gegensatz zum internen Sinuslift (GOZ 9110), der sich für kleinere Aufbauarbeiten eignet, kann mit dem externen Sinuslift ein umfangreicherer Aufbau von Knochensubstanz vorgenommen werden. Wird der externe Sinuslift sowohl im linken als auch im rechten Seitenzahnbereich durchgeführt, berechnet der Zahnarzt die Ziffer 9120 für jede Kieferhälfte separat.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Durchführung eines externen (offenen) Sinuslifts, kann es zu einem zusätzlichen Aufwand für den Zahnarzt kommen. Damit die zusätzlich benötigte Arbeit und Zeit honoriert wird, kann der Arzt einen erhöhten Steigerungsfaktor berechnen. Das kann der Fall sein, wenn der Patient unter Wundheilungsstörungen leidet (zum Beispiel durch Diabetes bedingt) oder wenn der Kreislauf des Patienten nicht stabil ist. Die Operation gestaltet sich aufwändiger, wenn der Knochen ungewöhnlich hart oder extrem weich ist, wenn Gefäße direkt im Operationsgebiet verlaufen oder wenn die Stelle für den Sinuslift im hintersten, schlecht zugänglichen Backenzahnbereich liegt. Auch dann ist die Abrechnung eines erhöhten Steigerungsfaktors gerechtfertigt.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Gemeinsam mit dem externen Sinuslift führt der Zahnarzt häufig weitere Maßnahmen durch, die nicht mit der Ziffer 9120 abgedeckt sind. Diese werden zusätzlich berechnet. Das kann zum Beispiel die Gewinnung von Knochenmaterial sein, das anschließend für die Verdickung des Sinusbodens verwendet wird. Häufig werden zusammen mit der Ziffer 9120 unter anderem folgende Positionen abgerechnet:

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillen einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes)
  • GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistung)
  • GOZ 9140 (Gewinnung von Knochen außerhalb des Augmentationsgebietes)
  • GOZ 3100 (Plastischer Wunderverschluss)
  • GOZ 0110 (Anwendung eines OP-Mikroskops)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 9120 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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