Definition & Preisvergleich

GOZ 9160: Material-Entfernung (Schleimhaut)

Die Definition für Z9160 lautet "Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren ?einschließlich Fixierung ?, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Material-Entfernung (Schleimhaut) nach GOZ 9160 variieren von 18,56 € bis 43 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9160 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z9160: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 9160 beträgt: 330 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9160: Material-Entfernung (Schleimhaut)" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

18,56 €42,69 €64,96 €

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien

Unter GOZ 9160 rechnet der Zahnarzt die operative Entfernung von Materialien ab, die unter der Schleimhaut liegen. Es gibt verschiedene Techniken in der Zahnmedizin, die das Einbringen von Materialien unter die Schleimhaut erfordern. Ein Beispiel sind Maßnahmen der Osteosynthese (GOZ 9150). Um den Kieferknochen an kritischen Stellen zu stärken und zu verdicken, wird Knochenmaterial dorthin verpflanzt. Anschließend findet die Osteosynthese statt, bei der der transplantierte Knochen stabilisiert und fixiert wird. Für diese Fixierung werden zum Beispiel Platten oder Netze aus Metall verwendet. Ist der eingebrachte Knochen fest angewachsen, werden diese Metallfixierungen wieder entfernt. Liegen diese Materialien unter der Schleimhaut, rechnet der Arzt die Entfernung unter der hier beschriebenen Ziffer GOZ 9160 ab. Muss er die Materialien jedoch aus dem Knochen entfernen, kommt eine andere Ziffer (GOZ 9170) zum Einsatz.

Ein weiteres Beispiel für Hilfsmaterialien, die der Zahnarzt später wieder entfernt, sind sogenannte Barrieren. Auch diese werden im Rahmen des Kieferknochen-Aufbaus eingesetzt. Wird der Kieferknochen aufgebaut und als Vorbereitung für das Einsetzen von Implantaten verdickt (GOZ 9100: Augmentation) oder führt der Arzt eine Spaltung des Kieferknochens (GOZ 9130: Bone Splitting) durch, wird körpereigener Knochen oder ein Knochenersatzmaterial verwendet. Damit da neu eingebrachte Knochenmaterial geschützt ist, gehalten wird oder in Form gebracht wird, kann es mit einer Membran abgedeckt werden, die in der Zahnmedizin Barriere oder Barrieremembran genannt wird. Auch die Entfernung solcher Barrieren wird mit der Ziffer 9160 abgerechnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Um unter der Schleimhaut liegende Materialien zu entfernen, führt der Arzt einen operativen Eingriff durch. Dieser kann manchmal länger dauern und mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein. In solchen Fällen kann der Zahnarzt einen höheren Steigerungsfaktor ansetzen, der den größeren Zeitaufwand honoriert. Ein Grund für zusätzlichen Aufwand können problematische Kreislaufverhältnisse, eine erhöhte Blutungsneigung oder Wundheilungsstörungen (z. B. bei Diabetes) des Patienten sein, die ein besonderes Vorgehen nötig machen. Auch wenn die Wunde sich aufgrund ungünstiger Schleimhautverhältnisse nur schwierig wieder schließen lässt oder die Operation in direkter Nähe zu Blutgefäßen durchgeführt werden muss, entsteht ein Mehraufwand, der über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgerechnet werden kann.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Im Rahmen der Behandlung können weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht von der Ziffer 9160 abgedeckt sind. Um den zusätzlichen Arbeitsaufwand zu honorieren, ist eine gesonderte Abrechnung dieser zusätzlich durchgeführten Leistungen möglich. Dazu gehören unter anderem die folgenden Positionen:

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillen einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes)
  • GOZ 3100 (Plastischer Wundverschluss)
  • GOZ 0120 (Anwendung eines Lasers)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 9160 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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