Definition & Preisvergleich

GOZ 5120: Provisorische Brücke MIT Abformung, je Zahn

Die Definition für Z5120 lautet "Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn nach GOZ 5120 variieren von 13,5 € bis 31 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5120 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5120: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5120 beträgt: 240 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5120: Provisorische Brücke MIT Abformung, je Zahn" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

13,5 €31,05 €47,24 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Um die Ankerzähne in der Zeit zwischen Präparieren (Beschleifen) und Anfertigung der endgültigen Brücke oder Prothese vor Reizungen zu schützen, die Zahnstellungen und ebenfalls die Kaufunktion zu erhalten, muss ein Provisorium angefertigt werden. Die Leistung der GOZ 5120 bezieht sich dabei ausschließlich auf die Zähne, welche den Zahnersatz tragen sollen (Pfeilerzähne oder Ankerzähne genannt), beziehungsweise das jeweilige Implantat. Diese auch als ‘Sofortprovisorium’ bekannte Versorgung wird im direkten Verfahren in der Zahnhöhle, auf dem Zahnstumpf oder dem Implantatpfosten und nicht im zahntechnischen Labor hergestellt. Das bedeutet, dass die notwendigen Abformungen zur Formgebung in der gleichen Sitzung wie die Präparation stattfinden. Der Zahnarzt führt neben der Abdrucknahme weitere Arbeiten wie Ausarbeitung, Anprobe, Anpassung an die Bissverhältnisse, Korrekturen sowie die Eingliederung durch. Dazu gehört ebenso die Entfernung sowie gegebenenfalls das mehrmalige Wiedereingliedern des Provisoriums. Die provisorische Brücke besteht aus Kunststoff (Tiefziehfolie, Formteil) und wird mithilfe von gebogenen Drahtklammern am Restgebiss befestigt. Zusätzliche zahntechnische Laborleistungen sind nach GOZ § 9 berechnungsfähig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die Anfertigung einer provisorischen Brücke oder Prothese im direkten Verfahren kann bei manchen Patienten schwieriger sein als üblich. Muss das Provisorium sehr häufig abgenommen und wieder befestigt werden, bevor ein guter Sitz erreicht wird, bedeutet das einen Mehraufwand an Zeit für den Zahnarzt. Eine derartige Behandlung dauert auch dann länger als im Normalfall, wenn die Ankerzähne für die künftige Brücke sehr ungünstig verteilt sind oder schräg zueinander stehen. Um einen guten Prothesenhalt zu gewährleisten, ist hierbei die Präparation besonders zeitaufwendig. Auch Zahnfehlstellungen sowie ein starker Würgereiz beim Abdruck oder der Einprobe verzögern die Behandlungsdauer und führen dadurch zu Mehrkosten für die Zahnarztpraxis. Um diesen erhöhten Aufwand auszugleichen, kann der GOZ-Satz entsprechend gesteigert werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Zusätzlich zur GOZ 5120 durchgeführte Maßnahmen können mit den jeweiligen Gebührennummern der GOZ in Rechnung gestellt werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten."

Analog: BEMA 19

Definition: "Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

19
ZZZZ-Keine Abkürzung1916,76 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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